
Beschränkte Steuerpflicht. Was nach dem Wegzug bleibt.
Abgemeldet bist du schnell, raus aus der deutschen Steuer nicht automatisch. Mit deutschen Einkünften bleibst du beschränkt steuerpflichtig, unter Umständen zehn Jahre lang in erweiterter Form. Ordnest du die Bindungen vor dem Umzug, bestimmst du selbst, was bleibt.
Du bist weg, deine Einkünfte nicht.
Ohne Wohnsitz und ohne gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland bist du nur noch beschränkt steuerpflichtig. Erfasst sind die Einkünfte aus deutschen Quellen, und die melden sich meist als Erstes.
- Du vermietest deine Wohnung in Deutschland.Mieten aus deutschen Immobilien bleiben in Deutschland steuerpflichtig, auch wenn du im Ausland lebst (§ 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG).
- Deine deutsche GmbH schüttet an dich aus.Auf die Dividende behält die GmbH Kapitalertragsteuer ein. Ein Doppelbesteuerungsabkommen kann den Satz senken, den Rest holst du zurück.
- Du bleibst Geschäftsführer deiner GmbH.Das Gehalt als Geschäftsführer einer Gesellschaft mit Geschäftsleitung in Deutschland ist eine deutsche Einkunft (§ 49 Abs. 1 Nr. 4 c EStG).
- Du ziehst in ein Land mit niedrigen Steuern.Als deutscher Staatsangehöriger mit wesentlichen Interessen in Deutschland greift bis zu zehn Jahre die erweiterte beschränkte Steuerpflicht (§ 2 AStG).
Wo die Grenze verläuft
Unbeschränkt steuerpflichtig ist, wer in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 1 EStG). Einen Wohnsitz hat, wer eine Wohnung so innehat, dass er sie erkennbar beibehalten und nutzen wird (§ 8 AO). Die Abmeldung allein beendet das nicht.
Fallen Wohnung und Aufenthalt weg, greift die beschränkte Steuerpflicht. Sie erfasst nur die Einkünfte, die § 49 EStG als inländisch aufzählt: etwa Gewinne einer deutschen Betriebsstätte, Mieten aus deutschen Immobilien, Dividenden deutscher Gesellschaften und Arbeit, die in Deutschland ausgeübt wird. Ein Doppelbesteuerungsabkommen kann das deutsche Besteuerungsrecht weiter begrenzen.
Einfach oder erweitert
Bei der einfachen beschränkten Steuerpflicht zahlst du nur auf deine deutschen Einkünfte. Teurer ist die erweiterte Form: Sie erfasst bis zu zehn Jahre alle Einkünfte, die keine ausländischen sind, auch solche, die sonst frei blieben. Sie greift, wenn das neue Land niedrig besteuert, du wesentliche Interessen in Deutschland hast und diese Einkünfte 16.500 Euro im Jahr übersteigen.
- Dauer
- bis 10 Jahre nach dem Wegzugsjahr
- Freigrenze
- 16.500 EUR im Jahr
- Wesentlich: Einkünfte in Deutschland
- über 30 % oder 62.000 EUR
- Wesentlich: Vermögen in Deutschland
- über 30 % oder 154.000 EUR
Schwellen nach § 2 Abs. 1 und 3 AStG, Stand 30. Oktober 2026. Wesentlich sind die Interessen auch, wenn du zu mindestens 1 % an einer deutschen Kapitalgesellschaft beteiligt bist oder einen Gewerbebetrieb in Deutschland hast.
Geprüft an Gesetzen und amtlichen Quellen, Stand 30. Oktober 2026. Alle Quellen unten auf der Seite.
Nach dem Wegzug sortiert sich jede Einkunft neu.
Was aus deutschen Quellen stammt, bleibt in Deutschland steuerpflichtig: Miete, Dividende der deutschen GmbH, das Gehalt als ihr Geschäftsführer. Der Gewinn einer Firma, die du im neuen Land führst, gehört dorthin, solange sie in Deutschland keine Betriebsstätte hat.
Vereinfachte Darstellung nach § 49 EStG. Ein Doppelbesteuerungsabkommen kann die Zuordnung ändern.
DeutschlandDein neues Land
§ 49Bindungen ordnen, Schwellen kennen, Land bewusst wählen.
Was in Deutschland bleibt, entscheidest du zum großen Teil vor dem Umzug. Die drei Wege ergänzen sich.
Unsere Empfehlung
Deutsche Bindungen vor dem Umzug ordnen
Du gehst durch, was in Deutschland bleibt: Immobilie, Beteiligung, Geschäftsführung, Konten. Den Geschäftsführerposten einer deutschen GmbH gibst du ab, Beteiligungen prüfst du zusammen mit der Wegzugsteuer. Was bleiben soll, bleibt bewusst und mit bekannter Steuer.
- Wirkung
- klare, planbare deutsche Steuer
- Aufwand
- Bestandsaufnahme in wenigen Wochen, Umsetzung vor dem Umzug
- Passt, wenn
- du hast Immobilien, eine GmbH oder einen Geschäftsführerposten in Deutschland
Unter den Schwellen bleiben
Die erweiterte Steuerpflicht setzt wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland voraus. Bringst du deutsche Einkünfte und deutsches Vermögen unter die Schwellen und hältst keine Beteiligung ab 1 % an einer deutschen Kapitalgesellschaft, bleibt es bei der einfachen beschränkten Steuerpflicht.
- Wirkung
- keine erweiterte Steuerpflicht
- Aufwand
- Umschichtung vor dem Wegzugsjahr
- Passt, wenn
- deine Interessen in Deutschland sind überschaubar
Ein Land wählen, das regulär besteuert
Die erweiterte Steuerpflicht setzt eine niedrige Besteuerung im neuen Land voraus. Zahlst du dort insgesamt mindestens zwei Drittel der Steuer, die in Deutschland anfiele, kannst du das nachweisen, und sie entfällt.
- Wirkung
- die erweiterte Pflicht greift nicht
- Aufwand
- Entscheidung bei der Länderwahl
- Passt, wenn
- du ziehst in ein Land mit regulärem Steuertarif
Erst die Bestandsaufnahme, dann der Umzugstag.
WohnsitzSteuernFirmaKontoPlan B
Wir listen mit dir jede Bindung an Deutschland: Wohnung, Immobilien, Beteiligungen, Geschäftsführung, Konten und Verträge. Daraus ergibt sich, welche Einkünfte nach dem Wegzug in Deutschland bleiben und ob die erweiterte Steuerpflicht greift.
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- 12 bis 6 Monate vorherBindungen auflisten, Schwellen nach § 2 AStG prüfen
- 6 Monate vorherGeschäftsführung, Beteiligungen und Immobilien ordnen
- UmzugstagWohnung aufgeben, abmelden
- Nach dem UmzugAnsässigkeit im neuen Land nachweisen, Zahler informieren
- Jedes Jahrdeutsche Einkünfte erklären, Schwellen im Blick behalten
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Ratgeber zum Thema, mit weiteren Einzelheiten.

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Quellen und Stand
Jede Rechts- und Steueraussage dieser Seite ist an den folgenden Gesetzen und amtlichen Quellen geprüft, jeweils mit Abruf- oder Stand-Datum.
- § 1 EStG · SteuerpflichtStand 30. Oktober 2026
- § 49 EStG · Beschränkt steuerpflichtige EinkünfteStand 30. Oktober 2026
- § 8 AO · WohnsitzStand 30. Oktober 2026
- § 9 AO · Gewöhnlicher AufenthaltStand 30. Oktober 2026
- § 2 AStG · Erweiterte beschränkte SteuerpflichtStand 30. Oktober 2026
- § 6 AStG · WegzugsbesteuerungStand 30. Oktober 2026
- § 12 AO · BetriebsstätteStand 30. Oktober 2026
- BMF · Stand der Doppelbesteuerungsabkommen am 1. Januar 2026Stand 1. Januar 2026
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