Die Schweiz kennt keine Wegzugssteuer auf private Aktien und Beteiligungen, denn Kapitalgewinne auf Privatvermögen sind steuerfrei (Art. 16 DBG). Planen musst du vor allem Pensionskasse und Säule 3a, die du beim endgültigen Wegzug unter Bedingungen beziehen kannst. Zahlt die Vorsorgeeinrichtung nach dem Wegzug aus, zieht sie Quellensteuer ab, die du je nach Abkommen innerhalb von drei Jahren zurückforderst.
Wer aus der Schweiz wegzieht, zahlt auf seine Aktien und GmbH-Anteile keine Wegzugssteuer. Kapitalgewinne auf Privatvermögen sind dort steuerfrei, und eine allgemeine Wegzugssteuer auf private Aktien oder GmbH-Anteile kennt die Schweiz nicht.
Die Fragen stecken woanders: im Wegzugsjahr, in der Auszahlung von Pensionskasse und Säule 3a und in der Quellensteuer, die die Schweiz danach auf bestimmte Schweizer Einkünfte erhebt. Wie viel davon bei dir bleibt, hängt auch vom Zielland ab, ob Dubai, Zypern oder zurück nach Deutschland. Rechtsstand: 29. Oktober 2026.
Mit dem Wegzug endet die Steuerpflicht
In der Schweiz steuerpflichtig ist, wer dort seinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hat. Den Wohnsitz hast du, wo du dich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhältst. Einen Aufenthalt begründest du schon mit 30 Tagen, wenn du dabei arbeitest, oder mit 90 Tagen ohne Arbeit. Die Steuerpflicht endet mit dem Wegzug aus der Schweiz (Art. 8 DBG).
Für das Wegzugsjahr gilt eine Teilbesteuerung: Besteuert wird nur das Einkommen, das du bis zum Wegzug erzielt hast. Für den Steuersatz rechnet die Steuerbehörde regelmäßige Einkünfte auf zwölf Monate hoch. Die Steuer wird spätestens fällig, wenn du Anstalten triffst, das Land dauernd zu verlassen. Plan deshalb ein, dass die Gemeinde oder der Kanton bis zum Wegzugstag zeitnah abrechnet.
Die Abmeldung erledigst du bei deiner Wohngemeinde. Wer mehr als drei Monate ins Ausland geht und seine Unterkunft aufgibt, muss sich abmelden. Die Einzelheiten regelt jeder Kanton selbst. Als Schweizer Staatsangehörige meldest du dich danach innerhalb von 90 Tagen bei der Schweizer Vertretung im neuen Land an.

Privatvermögen bleibt unberührt, Grundstücke und Dividenden nicht ganz
Kapitalgewinne aus dem Verkauf von Privatvermögen sind in der Schweiz steuerfrei (Art. 16 DBG), und die Kantone kennen dieselbe Regel für bewegliches Privatvermögen. Beim Wegzug werden deshalb Wertzuwächse auf Aktien, Fonds oder privat gehaltenen GmbH- und AG-Anteilen nicht besteuert. Das unterscheidet die Schweiz deutlich von Deutschland und Österreich.
Bei Grundstücken ist es anders. Verkaufst du eine Wohnung in der Schweiz, fällt je nach Kanton eine Grundstückgewinnsteuer an, auch nach dem Wegzug. Behältst du die Wohnung, bleibst du für sie in der Schweiz steuerpflichtig.
Hältst du Anteile an einer Schweizer AG oder GmbH, behalte die Verrechnungssteuer im Blick: 35 %, die die Gesellschaft direkt von Dividenden abzieht. Solange du in der Schweiz lebst, bekommst du sie über die Steuererklärung zurück. Nach dem Wegzug hängt die Rückforderung vom Doppelbesteuerungsabkommen mit deinem neuen Land ab. Ohne Abkommen bleibt sie in voller Höhe bestehen.
Selbstständig? Dann zählen die stillen Reserven
Als Selbstständiger hältst du deinen Betrieb im Geschäftsvermögen, und dafür gilt eine andere Regel. Überführst du Geschäftsvermögen in einen Betrieb oder eine Betriebsstätte im Ausland, gilt das wie ein Verkauf (Art. 18 DBG). Besteuert werden die stillen Reserven, also der Unterschied zwischen Buchwert und Marktwert.
In einem reinen Dienstleistungsbetrieb ist dabei wenig zu holen, denn Laptop und Büroausstattung haben selten große stille Reserven. Mehr kann es bei einem Onlineshop mit Warenlager, einer Agentur mit Team oder bei Beteiligungen im Geschäftsvermögen werden. Lass die Werte deshalb vor dem Umzug von deinem Treuhänder schätzen.
Ähnlich liegt es bei deiner eigenen AG oder GmbH. Führst du sie nach dem Umzug allein aus dem Ausland, kann ihre tatsächliche Verwaltung mit dir die Schweiz verlassen. Dann besteuert die Schweiz die stillen Reserven der Gesellschaft, einschließlich selbst geschaffener Werte wie Kundenstamm (Art. 61b DBG). Ob zusätzlich Verrechnungssteuer auf die Reserven anfällt, prüft der Treuhänder. Der saubere Weg ist ein Verwaltungsrat oder eine Geschäftsführung, die in der Schweiz wohnt und dort tatsächlich entscheidet. Mindestens eine zeichnungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz verlangt das Gesellschaftsrecht ohnehin (Art. 718 Abs. 4 und Art. 814 Abs. 3 OR). So bleibt die Gesellschaft steuerlich in der Schweiz zu Hause.
Pensionskasse und Säule 3a: Was beim Wegzug geht
Viele Schweizer Unternehmer haben ein großes Guthaben in der Pensionskasse, der zweiten Säule, und in der gebundenen Selbstvorsorge, der Säule 3a. Beim endgültigen Wegzug kannst du beides unter Bedingungen bar auszahlen lassen.
Pensionskasse. Wer die Schweiz endgültig verlässt, kann die Barauszahlung seiner Austrittsleistung verlangen. Eine Ausnahme gilt für die EU, Island, Norwegen und Liechtenstein. Bist du dort weiter obligatorisch für Alter, Tod und Invalidität versichert, bekommst du den obligatorischen Teil nicht bar ausbezahlt. Er bleibt auf einem Freizügigkeitskonto in der Schweiz. Den überobligatorischen Teil kannst du beziehen. Bei einem Umzug in die Emirate, nach Paraguay oder Panama gilt diese Einschränkung nicht. Verheiratete brauchen die schriftliche Zustimmung des Ehepartners.
Säule 3a. Auch die Säule 3a kannst du beim endgültigen Wegzug vorzeitig beziehen. Die Einschränkung für die EU gilt hier nicht.
Steuer auf die Auszahlung. Lässt du dir das Geld noch in der Schweiz auszahlen, wird es getrennt vom übrigen Einkommen zu einem reduzierten Satz besteuert. Erfolgt die Auszahlung nach dem Wegzug, zieht die Vorsorgeeinrichtung Quellensteuer ab. Die Höhe richtet sich nach dem Kanton, in dem die Vorsorgeeinrichtung ihren Sitz hat. Ob vorher oder nachher günstiger ist, hängt von Kanton, Betrag und Zielland ab. Rechne beide Varianten mit deinem Steuerberater durch.
Was die Schweiz nach dem Wegzug weiter besteuert

Auf einige Schweizer Einkünfte erhebt die Schweiz auch nach dem Wegzug Quellensteuer. Der Zahler zieht sie direkt ab, bevor das Geld bei dir ankommt. Für Unternehmer sind drei Fälle typisch:
- Kapitalleistungen aus Pensionskasse und Säule 3a. Sie unterliegen stets der Quellensteuer, wenn du im Ausland wohnst.
- Verwaltungsratshonorare. Bleibst du Verwaltungsrat oder Geschäftsführer einer Schweizer Gesellschaft, unterliegen Tantiemen, Sitzungsgelder und feste Entschädigungen der Quellensteuer.
- Dividenden einer Schweizer Gesellschaft. Sie tragen weiter die Verrechnungssteuer von 35 %.
Die Quellensteuer auf Kapitalleistungen kannst du zurückfordern, wenn das Abkommen mit deinem neuen Land diesem das Besteuerungsrecht gibt. Die Eidgenössische Steuerverwaltung führt dazu eine Übersicht (Stand 1. Januar 2025):
| Neues Wohnsitzland | Rückforderung bei Pensionskasse | Rückforderung bei Säule 3a |
|---|---|---|
| Deutschland | ja | ja |
| Österreich | ja | ja |
| Portugal | ja | ja |
| Zypern | ja, mit Nachweis der Besteuerung in Zypern | ja |
| Vereinigte Arabische Emirate | nein | nein |
| Länder ohne Abkommen, etwa Paraguay oder Panama | nein | nein |
Für die Rückforderung reichst du das amtliche Formular ein, bestätigt von der Steuerbehörde deines neuen Wohnsitzlandes. Sie bestätigt, dass du dort ansässig bist und die Auszahlung kennt. Die Frist beträgt drei Jahre ab der Auszahlung. Zuständig ist die Steuerbehörde des Kantons, in dem die Vorsorgeeinrichtung sitzt.
Ziehst du nach Deutschland, besteuert Deutschland die Auszahlung als dein neuer Wohnsitzstaat. Ziehst du in die Emirate, bleibt es bei der Schweizer Quellensteuer. Der Zeitpunkt der Auszahlung wird damit zu einer echten Planungsfrage.
Firma und Zielland nach dem Wegzug
Als Firma für ortsunabhängige Unternehmer empfehlen wir die US-LLC ab 1.490 €. Sie passt besonders, wenn du ohne festen Wohnsitz lebst oder in ein Land ziehst, das diese Einkünfte nicht mit Einkommensteuer belastet, etwa die Emirate. Gründe sie nach dem Wegzug, mit der neuen Adresse in allen Unterlagen (Länderseite USA).
Ziehst du in die EU, gilt: erst den Wohnsitz verlegen, dann gründen. Wohnsitzmodelle findest du unter Wohnsitzmodelle, etwa Zypern mit Non-Dom-Status, die Länder für deine Firma unter Länder. Wer umgekehrt aus Deutschland in die Schweiz zieht, findet Steuern, Pauschalbesteuerung und das Abkommen im Länderprofil Schweiz. Ziehst du nach Deutschland weiter oder zurück, gelten die deutschen Regeln aus Deutschland steuerlich verlassen für einen späteren Wegzug. GCS koordiniert den Umzug mit dir, den Anfang macht ein Erstgespräch.
Die Reihenfolge vor dem Wegzug
Wie viel von deinem Vorsorgeguthaben am Ende bleibt, hängt vom Zielland und vom Zeitpunkt der Auszahlung ab, und beides legst du vor dem Umzug fest. Bitte deine Vorsorgeeinrichtung deshalb früh um einen aktuellen Auszug. Die Berechnung übernimmt ein Schweizer Steuerberater oder Treuhänder, den du direkt beauftragst. Wie die Tagesgrenzen der Länder zusammenspielen, zeigt Die 183-Tage-Regel: sieben Irrtümer.






