04 / Unsere Leistungen

Internationales Banking & Konten

Das Konto zur Firma: für die US-LLC bei US-Zahlungsdienstleistern, für EU-Gesellschaften bei Banken vor Ort, mit vollständiger Akte vorbereitet.

Im Detail

Sie erhalten ein auf Ihr Geschäftsmodell abgestimmtes Dossier mit Unternehmensunterlagen, Mittelherkunft und Kontozweck. Wir klären die Anforderungen geeigneter Institute, begleiten den Antrag und bearbeiten Rückfragen gemeinsam mit Ihnen. Über die Kontoeröffnung entscheidet die jeweilige Bank.

Was wir koordinieren

  • Konteneröffnungen für Privatpersonen und Gesellschaften, passend zu Ihrer Struktur
  • Banking in Georgien — Privat- und Geschäftskonten bei lokalen Instituten
  • Streuung über Banken, Währungen und Jurisdiktionen, damit kein einzelnes Institut zum einzelnen Ausfallpunkt wird
  • Vorbereitung des Onboardings: Unterlagen, Darstellung der Mittelherkunft und eine KYC-Akte, die die Bank tatsächlich bearbeiten kann
  • Die Schnittstellen zwischen Ihren Konten und Ihren Gesellschaften

Wie wir arbeiten

GCS bereitet Unterlagen vor und koordiniert den Antragsprozess. Konten werden unmittelbar auf Ihren Namen oder den Ihrer Gesellschaft beim Institut geführt. Wir halten keine Kundengelder; die Prüfung und Annahme des Antrags liegen bei der Bank.

Deutscher Bezug

Aus deutscher Sicht.

Geschäftsleitung & Betriebsstätte

Die tatsächliche Oberleitung und feste Geschäftseinrichtungen können deutsche Steuerpflicht auslösen. Eine ausländische Registeradresse genügt nicht.

§§ 10 / 12 AO

Hinzurechnungsbesteuerung

Kontrolle, Einkunftsart und tatsächliche Belastung sind zusammen zu prüfen. Die Niedrigbesteuerungsgrenze liegt unter 15 % (Stand 09/2026); für EU-/EWR-Fälle kommt der gesetzliche Substanznachweis in Betracht.

§§ 7–13 AStG

Auslandsmeldungen

Ausländische Betriebe und Beteiligungen können Mitteilungspflichten auslösen. Tatbestände, Beteiligungsgrenzen und Fristen werden vor Umsetzung geklärt.

§ 138 Abs. 2 AO

Wegzugsbesteuerung

Ein Wegzug oder eine Beschränkung deutscher Besteuerungsrechte kann bei erfassten Beteiligungen eine Besteuerung stiller Reserven auslösen. Persönliche Voraussetzungen sind entscheidend.

§ 6 AStG

Verbleibende deutsche Interessen

Bei deutschen Staatsangehörigen kann unter weiteren gesetzlichen Voraussetzungen eine erweiterte beschränkte Steuerpflicht bis zu 10 Jahre nach Ende des Wegzugsjahres bestehen (Stand 09/2026). Vorzugsbesteuerung allein genügt nicht.

§ 2 AStG

Doppelbesteuerungsabkommen

Ein bestehendes DBA ist keine pauschale Entlastungszusage. Ansässigkeit, Einkunftsart, Abkommensberechtigung und die jeweils geltende Fassung werden geprüft.

DBA-Status

Diese Orientierung ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls. Rechts- und Steuerfragen beurteilen die direkt mandatierten, zugelassenen Berufsträger.