Geschäftsleitung & Betriebsstätte
Die tatsächliche Oberleitung und feste Geschäftseinrichtungen können deutsche Steuerpflicht auslösen. Eine ausländische Registeradresse genügt nicht.
§§ 10 / 12 AO ↗
03 / Unsere Leistungen
Dort leben, wo Sie wollen, und das Unternehmen weiterführen: Wir planen die Schritte im Herkunfts- und Zielland gemeinsam.
Für Ihren Wohnsitzwechsel erhalten Sie einen abgestimmten Plan, der auch Änderungen an Ihrem Unternehmen und den Bankverbindungen berücksichtigt. Er hält fest, was vor der Abreise geklärt werden muss, welche Nachweise am neuen Standort gebraucht werden und wer die einzelnen Schritte übernimmt. GCS koordiniert die Umsetzung mit den zuständigen Fachleuten und dokumentiert die offenen Entscheidungen.
Aufenthaltsrechtliche Anträge, steuerliche Einschätzungen und rechtliche Schritte übernehmen qualifizierte, zugelassene Fachleute im jeweiligen Land. Unser Beitrag ist die Architektur des Umzugs: die Reihenfolge, die Abhängigkeiten und ein einziger Orientierungspunkt, während er läuft.
Wir sagen nichts über steuerliche, rechtliche oder aufenthaltsrechtliche Ergebnisse zu — diese Fragen gehören den zugelassenen Fachleuten, mit denen wir zusammenarbeiten.
Deutscher Bezug
Die tatsächliche Oberleitung und feste Geschäftseinrichtungen können deutsche Steuerpflicht auslösen. Eine ausländische Registeradresse genügt nicht.
§§ 10 / 12 AO ↗Kontrolle, Einkunftsart und tatsächliche Belastung sind zusammen zu prüfen. Die Niedrigbesteuerungsgrenze liegt unter 15 % (Stand 09/2026); für EU-/EWR-Fälle kommt der gesetzliche Substanznachweis in Betracht.
§§ 7–13 AStG ↗Ausländische Betriebe und Beteiligungen können Mitteilungspflichten auslösen. Tatbestände, Beteiligungsgrenzen und Fristen werden vor Umsetzung geklärt.
§ 138 Abs. 2 AO ↗Ein Wegzug oder eine Beschränkung deutscher Besteuerungsrechte kann bei erfassten Beteiligungen eine Besteuerung stiller Reserven auslösen. Persönliche Voraussetzungen sind entscheidend.
§ 6 AStG ↗Bei deutschen Staatsangehörigen kann unter weiteren gesetzlichen Voraussetzungen eine erweiterte beschränkte Steuerpflicht bis zu 10 Jahre nach Ende des Wegzugsjahres bestehen (Stand 09/2026). Vorzugsbesteuerung allein genügt nicht.
§ 2 AStG ↗Ein bestehendes DBA ist keine pauschale Entlastungszusage. Ansässigkeit, Einkunftsart, Abkommensberechtigung und die jeweils geltende Fassung werden geprüft.
DBA-Status ↗Diese Orientierung ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls. Rechts- und Steuerfragen beurteilen die direkt mandatierten, zugelassenen Berufsträger.