03 / Unsere Leistungen

Wohnsitz & Verlagerung

Dort leben, wo Sie wollen, und das Unternehmen weiterführen: Wir planen die Schritte im Herkunfts- und Zielland gemeinsam.

Im Detail

Für Ihren Wohnsitzwechsel erhalten Sie einen abgestimmten Plan, der auch Änderungen an Ihrem Unternehmen und den Bankverbindungen berücksichtigt. Er hält fest, was vor der Abreise geklärt werden muss, welche Nachweise am neuen Standort gebraucht werden und wer die einzelnen Schritte übernimmt. GCS koordiniert die Umsetzung mit den zuständigen Fachleuten und dokumentiert die offenen Entscheidungen.

Was wir koordinieren

  • Länderauswahl anhand Ihres Geschäftsmodells und Ihrer Lebensplanung, auch Länder ohne Einkommensteuer wie die Vereinigten Arabischen Emirate
  • Die Reihenfolge: Schritte beim Weggang, Schritte bei der Ankunft, Anmeldungen
  • Abstimmung mit Ihren Rechts- und Steuerberatern im Herkunfts- und Zielland
  • Die Schnittstellen zu Ihren Gesellschaften und Bankverbindungen nach dem Umzug
  • Ein realistischer Zeitplan — und wer darin was übernimmt

Wie wir arbeiten

Aufenthaltsrechtliche Anträge, steuerliche Einschätzungen und rechtliche Schritte übernehmen qualifizierte, zugelassene Fachleute im jeweiligen Land. Unser Beitrag ist die Architektur des Umzugs: die Reihenfolge, die Abhängigkeiten und ein einziger Orientierungspunkt, während er läuft.

Wir sagen nichts über steuerliche, rechtliche oder aufenthaltsrechtliche Ergebnisse zu — diese Fragen gehören den zugelassenen Fachleuten, mit denen wir zusammenarbeiten.

Deutscher Bezug

Aus deutscher Sicht.

Geschäftsleitung & Betriebsstätte

Die tatsächliche Oberleitung und feste Geschäftseinrichtungen können deutsche Steuerpflicht auslösen. Eine ausländische Registeradresse genügt nicht.

§§ 10 / 12 AO

Hinzurechnungsbesteuerung

Kontrolle, Einkunftsart und tatsächliche Belastung sind zusammen zu prüfen. Die Niedrigbesteuerungsgrenze liegt unter 15 % (Stand 09/2026); für EU-/EWR-Fälle kommt der gesetzliche Substanznachweis in Betracht.

§§ 7–13 AStG

Auslandsmeldungen

Ausländische Betriebe und Beteiligungen können Mitteilungspflichten auslösen. Tatbestände, Beteiligungsgrenzen und Fristen werden vor Umsetzung geklärt.

§ 138 Abs. 2 AO

Wegzugsbesteuerung

Ein Wegzug oder eine Beschränkung deutscher Besteuerungsrechte kann bei erfassten Beteiligungen eine Besteuerung stiller Reserven auslösen. Persönliche Voraussetzungen sind entscheidend.

§ 6 AStG

Verbleibende deutsche Interessen

Bei deutschen Staatsangehörigen kann unter weiteren gesetzlichen Voraussetzungen eine erweiterte beschränkte Steuerpflicht bis zu 10 Jahre nach Ende des Wegzugsjahres bestehen (Stand 09/2026). Vorzugsbesteuerung allein genügt nicht.

§ 2 AStG

Doppelbesteuerungsabkommen

Ein bestehendes DBA ist keine pauschale Entlastungszusage. Ansässigkeit, Einkunftsart, Abkommensberechtigung und die jeweils geltende Fassung werden geprüft.

DBA-Status

Diese Orientierung ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls. Rechts- und Steuerfragen beurteilen die direkt mandatierten, zugelassenen Berufsträger.