Fallbeispiele

Vier Fälle. Ohne Beschönigung.

Ausgangslage, Entscheidung, Kosten und Fallstricke. Die Fälle sind anonymisiert und aus typischen Mandaten zusammengesetzt; sie sind keine Kundenstimmen und keine Erfolgsversprechen.

Im Detail

4 Fälle · Stand 17. September 2026

Was ein Fall kostet, steht bei GCS auf der Länderseite, nicht im Angebot. Deshalb nennen die Beispiele die Paketpreise beim Namen und sagen, was daneben anfällt. Wo ein Vorhaben nicht funktioniert hat, steht auch das.

01 · USA

Software-Dienstleister aus Bayern: US-LLC als dauerhafte Firma, Wohnsitz in Dubai

Ein Einzelunternehmer aus Bayern wollte weniger Bürokratie, freie Wahl des Wohnorts und eine Firma, die Kunden weltweit kennen. Er zog nach Dubai und führt seitdem eine Wyoming-LLC.

1.800 €Gründungspaket1.200 €ab dem 2. Jahr

Ausgangslage

  • Einzelunternehmer aus Bayern mit Software-Abonnements und Entwicklungsleistungen. Seine Kunden sitzen in Europa, Nordamerika und Asien und zahlen zunehmend in US-Dollar.
  • Jahresumsatz (Annahme): 150.000 bis 200.000 EUR, wachsend. Keine Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, keine Immobilien, keine Angestellten in Deutschland.
  • Wunsch: selbst entscheiden, wo er lebt und Steuern zahlt, mit einer schlanken Firma, die digital funktioniert. Die Familie ist nicht ortsgebunden, die Kunden betreut er ohnehin aus der Ferne.
  • Erste Einordnung: Solange er in Deutschland wohnt und entscheidet, versteuert er die Gewinne in Deutschland. Der Vorteil der LLC entsteht mit dem Umzug.

Entscheidung

  • GCS empfahl die US-LLC als dauerhafte Struktur und einen Wohnsitz in den Vereinigten Arabischen Emiraten, die keine Einkommensteuer auf natürliche Personen erheben. Zypern mit Non-Dom-Status war die Alternative für ein Leben in der EU. Der Mandant entschied sich für Dubai.
  • Reihenfolge: Zuerst klärte sein deutscher Steuerberater den Wegzug. Eine Wegzugsbesteuerung fiel nicht an, weil er keine Beteiligungen hält. Danach folgten Wohnung und Aufenthaltstitel in Dubai, die Aufgabe der deutschen Wohnung, die Abmeldung und der Umzug.
  • Gegründet wurde eine Single-Member-LLC in Wyoming. Sie ist in den USA steuerlich transparent: Die USA rechnen ihre Gewinne dem Inhaber zu, und ohne US-Geschäftstätigkeit fällt in der Regel keine US-Einkommensteuer an. Der Mandant ist alleiniger Member und Manager im Operating Agreement. Verträge, Rechnungen und Kontofreigaben laufen seither von Dubai aus.
  • Ein Berufsträger in den VAE prüfte vorab die dortige Körperschaftsteuer für natürliche Personen mit Geschäftstätigkeit. Nach seiner Einordnung ist keine Registrierung nötig, solange der Umsatz im Kalenderjahr unter 1 Mio. AED bleibt; bei Wachstum wird das neu geprüft (Stand 09/2026).
  • Für das Konto bereiteten wir einen Antrag bei einem US-Zahlungsdienstleister vor: mit Adresse in Dubai, Geschäftsmodell, Kundenverträgen und Nachweisen zur Mittelherkunft. Ein zweiter Zahlungsweg kam kurz danach hinzu.

Kosten

  • Das Gründungspaket USA · LLC: EIN-Antrag (die US-Steuernummer der Firma), Operating Agreement, Registered Agent (der Zustellungsbevollmächtigte in Wyoming) und Geschäftsadresse für zwölf Monate. Ab dem zweiten Jahr die Basisverwaltung.
  • Behördenabgabe: die jährliche License Tax in Wyoming, mindestens 60 US-Dollar (Stand 09/2026). Im Standardfall deckt die Basisverwaltung sie ab.
  • Form 5472 mit Pro-forma-Form 1120, die jährliche Informationsmeldung für LLCs in ausländischer Hand: Der Mandant hat den GCS-Service dafür gebucht.
  • Gesondert kalkuliert: die deutsche Wegzugsberatung und die letzte deutsche Steuererklärung, der Berufsträger in den VAE, die Buchhaltung, Miete und Aufenthaltstitel.

Fallstricke

  • Reihenfolge: Die LLC wurde nach dem Umzug gegründet. So lag der Ort der Geschäftsleitung von Anfang an in Dubai.
  • Sauberer Schnitt: Er gab die deutsche Wohnung auf, statt sie nur abzumelden. Eine weiter nutzbare Wohnung hätte die deutsche Steuerpflicht erhalten (§ 8 AO).
  • Wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland hat er nicht mehr. Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht hat sein Steuerberater vor dem Wegzug geprüft.
  • Form 5472 läuft über den GCS-Service, die Frist ist im Kalender.
  • Der Kontoantrag ging mit Geschäftsmodell, Verträgen und Herkunftsnachweisen vollständig raus.

Ergebnis. Der ganze Weg dauerte einige Monate. Die LLC war kurz nach der Ankunft in Dubai eingetragen, das Konto folgte nach der Prüfung des Anbieters. Der Mandant erhielt Gründungsunterlagen, EIN, Zugänge und einen Kalender mit Jahresmeldung in Wyoming und Form 5472. Er arbeitet heute ortsunabhängig für Kunden auf drei Kontinenten; Buchhaltung und Erklärungen liegen bei ihm und seinen Berufsträgern.

02 · Zypern

Beraterin aus Wien: Umzug nach Zypern mit Non-Dom-Status und eigener Ltd

Eine Unternehmensberaterin aus Wien verlegte ihren Lebensmittelpunkt nach Zypern und gründete dort eine Ltd, in der Reihenfolge Berufsträger, Abmeldung, Gründung.

Ausgangslage

  • Unternehmensberaterin aus Wien, bisher Einzelunternehmerin, mit Kunden in Österreich, Deutschland und dem Nahen Osten.
  • Jahresumsatz (Annahme): 200.000 bis 300.000 EUR aus Projekthonoraren. Dazu ein privates Wertpapierdepot.
  • Wunsch: den Lebensmittelpunkt wirklich nach Zypern verlegen, die Gesellschaft von dort führen und die österreichische Steuerpflicht sauber beenden.
  • Keine Wohnung in Österreich behalten. Die Familie zieht mit.

Entscheidung

  • Reihenfolge, wie GCS sie empfiehlt: Zuerst beauftragte die Mandantin einen österreichischen Steuerberater und einen zyprischen Berufsträger, also einen dort zugelassenen Steuerberater oder Anwalt. In Österreich prüften sie gesondert, was der Wegzug für Einzelunternehmen und Depot bedeutet. Erst danach folgten Abmeldung und Umzug, zuletzt die Gründung.
  • Ansässigkeit über die 60-Tage-Regel. Nach ihr genügen 60 Aufenthaltstage im Jahr auf Zypern, wenn alle weiteren gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind. Das sind: eine Wohnung, dokumentierte Aufenthaltstage, ein geschäftlicher Bezug über die Ltd, nicht mehr als 183 Tage in einem anderen Staat und keine steuerliche Ansässigkeit in einem anderen Staat. Den Non-Dom-Status, die zyprische Sonderregel für Zugezogene, beantragte sie. Ihre Wohnhistorie bestand die 17-von-20-Jahre-Prüfung: Sie war in den letzten 20 Jahren weniger als 17 Jahre auf Zypern ansässig.
  • Gewählt wurde eine Ltd mit der Mandantin als Direktorin vor Ort, mit Registered Office, dem amtlichen Firmensitz. Als alleinige Gesellschafterin ist sie zugleich Company Secretary, die gesetzlich vorgeschriebene Schriftführerin; das erlaubt das zyprische Recht bei nur einem Gesellschafter. Beschlüsse, Verträge und Kontoführung laufen auf Zypern.
  • Bewusst nicht gemacht: kein Treuhanddirektor, also kein Dritter, der die Firma nur auf dem Papier leitet. Keine Gründung vor der Abmeldung. Keine IP-Box-Planung, also keine Steuerermäßigung für Einkünfte aus Patenten und Software, weil keine Entwicklungsgewinne vorliegen, die dafür infrage kommen.

Kosten

  • Das Gründungspaket Zypern · Ltd: Steuerregistrierung und Registered Office für zwölf Monate sowie die Vorbereitung der Bankunterlagen. Ab dem zweiten Jahr die Basisverwaltung.
  • Die Wohnsitzplanung als gesondert vereinbarte Leistung: Ansässigkeitsnachweise, Non-Dom-Antrag und die Abstimmung der Berufsträger in beiden Ländern.
  • Gesondert kalkuliert: die österreichische Wegzugsberatung, Buchführung und Jahresabschluss der Ltd, Miete und Versicherung. Dazu GESY-Beiträge, die Beiträge zur zyprischen Krankenversicherung, für bestimmte passive Einkünfte 2,65 % (Stand 09/2026).

Fallstricke

  • Eine Gründung vor dem Umzug hätte eine Ltd geschaffen, die zunächst aus Wien geleitet wird. Damit wäre sie in Österreich steuerlich ansässig gewesen.
  • Die Abmeldung allein beendet die österreichische Steuerpflicht nicht. Wohnung, Depot und Einzelunternehmen wurden vor dem Wegzug beendet oder vom Berufsträger eingeordnet.
  • Zu wenige Aufenthaltstage auf Zypern oder eine steuerliche Ansässigkeit in einem anderen Staat hätten die 60-Tage-Regel scheitern lassen. Deshalb führt die Mandantin ein Aufenthaltsprotokoll.
  • Der Non-Dom-Status betrifft bestimmte Einkünfte und Abgaben, vor allem Dividenden und Zinsen. Ihr Gehalt als Direktorin unterliegt der regulären zyprischen Einkommensteuer.

Ergebnis. Abmeldung, Umzug und Gründung folgten in dieser Reihenfolge über etwa ein halbes Jahr. Die Mandantin erhielt Ansässigkeitsnachweise, Gesellschaftsunterlagen und einen Kalender für Aufenthaltstage, Erklärungen und die Fortführung des Non-Dom-Status. Steuererklärungen, Buchführung der Ltd und die Beurteilung neuer Einkünfte liegen bei ihr und ihren Berufsträgern in Österreich und auf Zypern.

03 · Estland

Anfrage aus Nordrhein-Westfalen: estnische OÜ vom Homeoffice aus, und warum wir abgeraten haben

Ein Online-Marketing-Dienstleister wollte zum Steuersparen eine estnische OÜ per e-Residency gründen und vom Homeoffice in Deutschland aus leiten, und wir haben nicht gegründet.

Ausgangslage

  • Einzelunternehmer aus Nordrhein-Westfalen mit Online-Marketing-Dienstleistungen. Die Kunden sitzen fast alle in Deutschland.
  • Jahresumsatz (Annahme): 100.000 bis 150.000 EUR. Keine Mitarbeiter, kein Bezug zu Estland.
  • Wunsch: eine OÜ, die estnische GmbH, über e-Residency gründen, also mit der digitalen Zugangskarte Estlands. Gewinne einbehalten und so die deutsche Steuer senken. Wohnsitz, Homeoffice und Kunden sollten bleiben, wie sie sind.
  • Erwartung: Estland besteuert einbehaltene Gewinne nicht laufend, also sinke die Steuer insgesamt.

Entscheidung

  • Geprüft wurde der Ort der Geschäftsleitung, also der Ort, an dem die Entscheidungen fallen (§ 10 AO). Alle Entscheidungen wären im Homeoffice in Deutschland gefallen. Nach Einschätzung des deutschen Steuerberaters wäre die OÜ deshalb in Deutschland unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig gewesen, hätte also auf ihren gesamten Gewinn deutsche Körperschaftsteuer gezahlt. Dazu Gewerbesteuer für die Betriebsstätte, also den festen Geschäftsort im Homeoffice. Die Eintragung in Tallinn hätte daran nichts geändert.
  • Ergebnis: keine Ersparnis. Dafür Erklärungs- und Meldepflichten in zwei Ländern und eine Gesellschaft, die in beiden Ländern als ansässig gilt. Diese Doppelansässigkeit müsste erst über das Doppelbesteuerungsabkommen, den Steuervertrag zwischen Deutschland und Estland, aufgelöst werden.
  • Empfohlen wurde der Weg, den GCS in der Regel empfiehlt: zuerst den Lebensmittelpunkt verlegen, dann gründen. Für ein ortsunabhängiges Ein-Personen-Geschäft kämen vier Wege in Betracht: die US-LLC mit Wohnsitz in einem Land ohne Einkommensteuer wie den Vereinigten Arabischen Emiraten oder ohne festen Wohnsitz, ein Umzug nach Tallinn mit einer von dort geführten OÜ, Zypern mit Non-Dom-Status oder Bulgarien mit Wohnsitz und EOOD. Non-Dom ist die zyprische Sonderregel für Zugezogene, die EOOD die bulgarische GmbH. GCS bietet dafür die Wohnsitzplanung an, mit Abmeldung, Wegzugsfolgen und Ansässigkeit, und gründet die Gesellschaft, sobald der Wohnsitz steht. Die Ausnahme wäre echte Substanz in Estland bei Wohnsitz in Deutschland: Leitung, Entscheidungen und Personal vor Ort. Für dieses Geschäft wäre das unverhältnismäßig.
  • Ohne Umzug blieb nur der Verzicht auf die Gründung. Die eigentliche Frage ging an seinen Steuerberater: Wie kann er Gewinne im Inland günstiger einbehalten? Bewusst nicht gemacht: kein Gründungsauftrag, keine Kontaktperson oder Registeradresse als Ersatz für Substanz, keine e-Residency beantragt.

Kosten

  • Beauftragt war nur die Planung. Das Gründungspaket wurde nicht ausgelöst, eine Basisverwaltung fällt nicht an.
  • Zum Vergleich, was entstanden wäre: die Registergebühr von 265 EUR (Stand 09/2026) als Teil des Gründungspakets, die Antragsgebühr für die e-Residency, Adresse und Kontaktperson. Dazu die estnische Buchführung und der Jahresbericht, zusätzlich zu den deutschen Erklärungen.
  • Gesondert angefallen: die Einordnung durch den deutschen Steuerberater.

Fallstricke

  • Der Ort der Geschäftsleitung folgt den tatsächlichen Entscheidungen, nicht der Registeradresse. Deshalb gehört der Umzug an den Anfang.
  • Eine aus Deutschland geleitete Gesellschaft wird in Deutschland erklärt und versteuert. Der Vorteil einer Auslandsfirma entsteht erst mit dem Umzug.
  • Doppelte Pflichten: Der estnische Jahresbericht ist auch fällig, wenn die Gesellschaft ruht. Dazu kommen die deutschen Erklärungen und die Mitteilung der Auslandsbeteiligung an das Finanzamt (§ 138 Abs. 2 AO).
  • Die e-Residency-Karte wird häufig für einen Wohnsitz gehalten. Sie ist nur ein digitaler Zugang und ändert an der persönlichen Steuerpflicht nichts.

Ergebnis. Der Mandant hat nicht gegründet, sondern eine schriftliche Einordnung erhalten: zuerst den Wohnsitz verlegen, dann gründen, mit den passenden Ländern und dem Angebot, beides in dieser Reihenfolge zu planen. Ob er umzieht, bleibt seine Entscheidung. Bis dahin bleibt die Frage der einbehaltenen Gewinne bei seinem Steuerberater im Inland, und die steuerliche Beurteilung jedes Wegs liegt bei den Berufsträgern in beiden Ländern.

04 · Polen

Unternehmer aus Zürich: Sp. z o.o. für ein Entwicklerteam in Polen

Der Inhaber einer Schweizer IT-Gesellschaft baute ein festes Team in Polen auf und wählte dafür eine Sp. z o.o. mit Geschäftsführer vor Ort statt weiterer Freelancer-Verträge.

auf AnfrageGründungspaketauf Anfrageab dem 2. Jahr

Ausgangslage

  • Inhaber einer Schweizer AG für IT-Dienstleistungen aus dem Raum Zürich. Der Wohnsitz bleibt in der Schweiz.
  • Aufbau eines Teams von zunächst fünf bis acht Entwicklern in Polen (Annahme). Bisher lief das über einzelne Freelancer-Verträge.
  • Umsatz der Gruppe (Annahme): 2 bis 3 Mio. CHF. Die polnische Gesellschaft soll Entwicklungsleistungen an die Schweizer AG erbringen.
  • Wunsch: Anstellung nach polnischem Recht, eine eigene Haftungsebene und keine Scheinselbstständigkeit, also keine Freelancer, die rechtlich wie Angestellte gelten.

Entscheidung

  • Geprüft wurden JDG und Sp. z o.o., also das polnische Einzelunternehmen und die polnische GmbH. Die JDG kam nicht infrage: Der Inhaber haftet persönlich, und sie passt nicht zu einem Betrieb mit Angestellten und einer Schwestergesellschaft in der Schweiz.
  • Gewählt wurde eine Sp. z o.o. mit dem Mandanten als Gesellschafter. Weil er in der Schweiz wohnen bleibt, ist dieser Fall die Ausnahme von der Reihenfolge, die GCS sonst empfiehlt. Sie funktioniert nur mit echter Substanz in Polen: Ein in Polen ansässiger Geschäftsführer leitet die Gesellschaft, das Team ist dort angestellt, Beschlüsse und Verträge entstehen in Polen. Der Mandant übt seine Rechte als Gesellschafter aus, führt aber nicht die Geschäfte.
  • Das Stammkapital von 5.000 PLN wurde eingezahlt. Vollbuchhaltung, Lohnabrechnung und die Anmeldung bei der ZUS, der polnischen Sozialversicherung, laufen von Beginn an über ein polnisches Buchhaltungsbüro. Die Leistungen an die Schweizer AG werden mit Verrechnungspreisdokumentation begleitet, also dem Nachweis, dass die Preise zwischen den Schwesterfirmen marktüblich sind. Das übernehmen Berufsträger in beiden Ländern.
  • Der ermäßigte CIT-Satz von 9 %, also die reduzierte polnische Körperschaftsteuer, wurde als Möglichkeit eingeplant, nicht als Grundlage des Modells. Er gilt nur für berechtigte kleine oder neue Steuerpflichtige innerhalb der Umsatzgrenzen. Der estnische CIT, also die polnische Variante der Besteuerung erst bei Ausschüttung, wurde geprüft und zurückgestellt, bis die Ausschüttungspolitik feststeht. Bewusst nicht gemacht: keine Zwischenholding.

Kosten

  • Das Gründungspaket Polen · Sp. z o.o. (Preis auf Anfrage): Registereintragung, Gründungsmeldungen, Steuerregistrierung und Geschäftsadresse für zwölf Monate. Ab dem zweiten Jahr die Basisverwaltung.
  • Stammkapital 5.000 PLN (Stand 09/2026): Das ist Kapital der Gesellschaft, keine Gebühr.
  • Gesondert kalkuliert: Vollbuchhaltung, Lohnabrechnung und ZUS-Beiträge, die Vergütung des Geschäftsführers, Büro, Verrechnungspreisdokumentation und der Schweizer Treuhänder.

Fallstricke

  • Eine Leitung aus Zürich hätte den Ort der Geschäftsleitung, also den Ort der Entscheidungen, in die Schweiz verlagert. Die Struktur hätte ihren Zweck verloren. Deshalb ein lokaler Geschäftsführer, der tatsächlich entscheidet.
  • Weitere Freelancer-Verträge statt Anstellung: Risiko der Scheinselbstständigkeit und nachgeforderter Sozialbeiträge.
  • Eine Kalkulation mit 9 % ohne Berechtigung: Umsatzgrenze und Ausschlüsse, etwa für Kapitalgewinne, hätten zu 19 % geführt.
  • Verrechnung an die Schweizer AG ohne Dokumentation: Dann können die Finanzämter beider Länder die Verrechnungspreise korrigieren.

Ergebnis. Die Sp. z o.o. wurde eingetragen, das Team ist angestellt, die Buchführung läuft beim polnischen Büro. Der Mandant erhielt Gesellschaftsvertrag, Registerauszug, Steuernummern und einen Kalender mit Abschluss-, ZUS- und Registerfristen. Die Beurteilung der Beteiligung in der Schweiz, die Verrechnungspreise und die polnischen Erklärungen liegen bei seinem Treuhänder und dem polnischen Berufsträger.

Die Beispiele beschreiben Abläufe, keine Ergebnisse, die sich übertragen lassen. Ob eine Struktur für Sie passt, entscheidet sich an Ihrer Tätigkeit, Ihrem Wohnsitz und der Prüfung durch die von Ihnen mandatierten Berufsträger.