Operative Ebene
Das laufende Geschäft bleibt mit seinen Verträgen, Personal- und Haftungsrisiken in einer dafür vorgesehenen Einheit. Haftungsbegrenzung setzt saubere Verträge und tatsächliche Trennung voraus.

02 / Unsere Leistungen
Vermögen, Beteiligungen und betriebliche Risiken nachvollziehbar ordnen. Mit einem Plan für die fachliche Prüfung und Umsetzung.
Wir erfassen, wie Ihr Unternehmen, Beteiligungen, Vermögen und Bankverbindungen zusammenhängen. Daraus entwickeln wir mit Ihren Beratern eine Zielstruktur, die operative und vermögenshaltende Aufgaben nachvollziehbar trennt. Der Umsetzungsplan benennt notwendige Prüfungen, Zuständigkeiten und die Unterlagen für jeden Schritt.
Unsere Rolle ist analytisch und strategisch. Wir bereiten die Struktur, die Vergleiche und die Entscheidungswege vor — und koordinieren die Umsetzung mit Ihren bestehenden Beratern oder mit qualifizierten, zugelassenen Partnern, wo erlaubnispflichtige Leistungen erforderlich sind.
Wichtig: Wir sind kein Broker-Dealer, kein Anlageberater und keine Anwaltskanzlei, und wir erbringen keine Finanz-, Rechts- oder Steuerberatung.
Vermögensschutz
Das laufende Geschäft bleibt mit seinen Verträgen, Personal- und Haftungsrisiken in einer dafür vorgesehenen Einheit. Haftungsbegrenzung setzt saubere Verträge und tatsächliche Trennung voraus.
Eine geeignete Holding oder eine geprüfte Wyoming-LLC kann Vermögenswerte getrennt halten. Die Charging Order betrifft bestimmte persönliche Gläubigerrechte nach lokalem Recht; sie ist keine universelle Vollstreckungssperre.
Bankverbindungen werden nach Verfügbarkeit, Gegenparteirisiko und Liquiditätsbedarf verteilt. Georgische Konten können als ergänzende Option außerhalb von EU und USA geprüft werden. Offenlegung und Informationsaustausch bleiben bestehen.
Vermögensübertragungen müssen rechtmäßig, rechtzeitig und wirtschaftlich begründet sein. Bestehende Gläubigerrechte, Anfechtung und Insolvenzrecht sind vor jeder Umsetzung zu prüfen.
Deutscher Bezug
Die tatsächliche Oberleitung und feste Geschäftseinrichtungen können deutsche Steuerpflicht auslösen. Eine ausländische Registeradresse genügt nicht.
§§ 10 / 12 AO ↗Kontrolle, Einkunftsart und tatsächliche Belastung sind zusammen zu prüfen. Die Niedrigbesteuerungsgrenze liegt unter 15 % (Stand 09/2026); für EU-/EWR-Fälle kommt der gesetzliche Substanznachweis in Betracht.
§§ 7–13 AStG ↗Ausländische Betriebe und Beteiligungen können Mitteilungspflichten auslösen. Tatbestände, Beteiligungsgrenzen und Fristen werden vor Umsetzung geklärt.
§ 138 Abs. 2 AO ↗Ein Wegzug oder eine Beschränkung deutscher Besteuerungsrechte kann bei erfassten Beteiligungen eine Besteuerung stiller Reserven auslösen. Persönliche Voraussetzungen sind entscheidend.
§ 6 AStG ↗Bei deutschen Staatsangehörigen kann unter weiteren gesetzlichen Voraussetzungen eine erweiterte beschränkte Steuerpflicht bis zu 10 Jahre nach Ende des Wegzugsjahres bestehen (Stand 09/2026). Vorzugsbesteuerung allein genügt nicht.
§ 2 AStG ↗Ein bestehendes DBA ist keine pauschale Entlastungszusage. Ansässigkeit, Einkunftsart, Abkommensberechtigung und die jeweils geltende Fassung werden geprüft.
DBA-Status ↗Diese Orientierung ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls. Rechts- und Steuerfragen beurteilen die direkt mandatierten, zugelassenen Berufsträger.