Geschäftsleitung & Betriebsstätte
Die tatsächliche Oberleitung und feste Geschäftseinrichtungen können deutsche Steuerpflicht auslösen. Eine ausländische Registeradresse genügt nicht.
§§ 10 / 12 AO ↗
01 / Unsere Leistungen
Ihre US-LLC oder Gesellschaft im Ausland: Gründung, Konto und laufende Pflichten aus einer Hand, als Festpreispaket.
Sie erhalten eine dokumentierte Gesellschaftsstruktur mit Gründungsunterlagen, Zuständigkeiten und einem Kalender für die laufenden Pflichten. Wir stimmen Gründung und Bankvorbereitung so aufeinander ab, dass die einzelnen Schritte auf denselben Angaben beruhen. Rechts- und Steuerfragen bearbeiten die direkt von Ihnen mandatierten Berufsträger; GCS begleitet die vereinbarte Umsetzung bis zur Übergabe.
Die Länderübersicht erläutert unsere Schwerpunkte. Vor einer Beauftragung klären wir den konkreten Leistungsumfang und die erforderlichen Fachleute. Vorhaben in Großbritannien oder den Vereinigten Arabischen Emiraten prüfen wir gesondert.
Gründungsanmeldungen, Vertragsgestaltung und erlaubnispflichtige Leistungen erbringen qualifizierte, zugelassene Partner in der jeweiligen Jurisdiktion. Unser Beitrag ist die Koordinationsebene: eine klare Reihenfolge, saubere Schnittstellen und ein einziger Orientierungspunkt für den gesamten Prozess.
Wir sagen nichts über steuerliche, rechtliche oder aufsichtsrechtliche Ergebnisse zu — diese Fragen gehören den zugelassenen Fachleuten, mit denen wir zusammenarbeiten.
Deutscher Bezug
Die tatsächliche Oberleitung und feste Geschäftseinrichtungen können deutsche Steuerpflicht auslösen. Eine ausländische Registeradresse genügt nicht.
§§ 10 / 12 AO ↗Kontrolle, Einkunftsart und tatsächliche Belastung sind zusammen zu prüfen. Die Niedrigbesteuerungsgrenze liegt unter 15 % (Stand 09/2026); für EU-/EWR-Fälle kommt der gesetzliche Substanznachweis in Betracht.
§§ 7–13 AStG ↗Ausländische Betriebe und Beteiligungen können Mitteilungspflichten auslösen. Tatbestände, Beteiligungsgrenzen und Fristen werden vor Umsetzung geklärt.
§ 138 Abs. 2 AO ↗Ein Wegzug oder eine Beschränkung deutscher Besteuerungsrechte kann bei erfassten Beteiligungen eine Besteuerung stiller Reserven auslösen. Persönliche Voraussetzungen sind entscheidend.
§ 6 AStG ↗Bei deutschen Staatsangehörigen kann unter weiteren gesetzlichen Voraussetzungen eine erweiterte beschränkte Steuerpflicht bis zu 10 Jahre nach Ende des Wegzugsjahres bestehen (Stand 09/2026). Vorzugsbesteuerung allein genügt nicht.
§ 2 AStG ↗Ein bestehendes DBA ist keine pauschale Entlastungszusage. Ansässigkeit, Einkunftsart, Abkommensberechtigung und die jeweils geltende Fassung werden geprüft.
DBA-Status ↗Diese Orientierung ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls. Rechts- und Steuerfragen beurteilen die direkt mandatierten, zugelassenen Berufsträger.