Geschäftsleitung & Betriebsstätte
Die tatsächliche Oberleitung und feste Geschäftseinrichtungen können deutsche Steuerpflicht auslösen. Eine ausländische Registeradresse genügt nicht.
§§ 10 / 12 AO ↗
Wohnsitz & Verlagerung
Ansässigkeit und Investition gemeinsam vorbereiten. Mit einer getrennten Prüfung der persönlichen Voraussetzungen und des vorgesehenen Vermögenswerts.
Wofür geeignet
Für qualifizierende neue Steueransässige, die das persönliche Zuzugsregime und die dafür erforderliche Investition nachweisbar erfüllen können.
Lieferumfang
Das alternative Regime nach Artikel 5A sieht grundsätzlich 100.000 Euro jährliche Pauschalsteuer auf einbezogene Auslandseinkünfte vor. Stand 09/2026.
Die erforderliche qualifizierende Investition beträgt grundsätzlich mindestens 500.000 Euro; Fristen, Anlagekategorien und Ausnahmen sind zu prüfen. Stand 09/2026.
Die Begünstigung kann grundsätzlich bis zu 15 Jahre gelten. Griechische Einkünfte und andere persönliche Steuerfragen bleiben gesondert. Stand 09/2026.
Voraussetzungen & Substanz
Ansässigkeitsgeschichte, geplanter Aufenthalt und Investitionsnachweise werden vor dem Antrag zusammengeführt. Eine Immobilienentscheidung braucht zusätzlich eine Prüfung von Titel, Kosten, Nutzung und Liquidität.
Dauer
Unterlagenprüfung, fachliche Freigabe, Einreichung und Konto- oder Statusentscheidung folgen eigenen Bearbeitungswegen. Sobald Dokumente und Prüfungsumfang feststehen, erhalten Sie einen abgestimmten Zeitplan. Behörden- und Bankentscheidungen lassen sich nicht garantieren.
Laufende Pflichten & Kostentreiber
Jährliche Zahlung und Erklärungen, laufende Investitionsnachweise und gegebenenfalls Immobilienverwaltung bestimmen den Aufwand. Eine Aufenthaltsberechtigung ist nicht mit steuerlicher Ansässigkeit gleichzusetzen.
Deutscher Bezug
Vorzugsbesteuerung und verbleibende deutsche Interessen können unter weiteren Voraussetzungen § 2 AStG auslösen. Wegzugsbesteuerung, Wohnsitz und DBA-Zuordnung müssen vor dem Antrag geklärt werden.
Die tatsächliche Oberleitung und feste Geschäftseinrichtungen können deutsche Steuerpflicht auslösen. Eine ausländische Registeradresse genügt nicht.
§§ 10 / 12 AO ↗Kontrolle, Einkunftsart und tatsächliche Belastung sind zusammen zu prüfen. Die Niedrigbesteuerungsgrenze liegt unter 15 % (Stand 09/2026); für EU-/EWR-Fälle kommt der gesetzliche Substanznachweis in Betracht.
§§ 7–13 AStG ↗Ausländische Betriebe und Beteiligungen können Mitteilungspflichten auslösen. Tatbestände, Beteiligungsgrenzen und Fristen werden vor Umsetzung geklärt.
§ 138 Abs. 2 AO ↗Ein Wegzug oder eine Beschränkung deutscher Besteuerungsrechte kann bei erfassten Beteiligungen eine Besteuerung stiller Reserven auslösen. Persönliche Voraussetzungen sind entscheidend.
§ 6 AStG ↗Bei deutschen Staatsangehörigen kann unter weiteren gesetzlichen Voraussetzungen eine erweiterte beschränkte Steuerpflicht bis zu 10 Jahre nach Ende des Wegzugsjahres bestehen (Stand 09/2026). Vorzugsbesteuerung allein genügt nicht.
§ 2 AStG ↗Ein bestehendes DBA ist keine pauschale Entlastungszusage. Ansässigkeit, Einkunftsart, Abkommensberechtigung und die jeweils geltende Fassung werden geprüft.
DBA-Status ↗Diese Orientierung ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls. Rechts- und Steuerfragen beurteilen die direkt mandatierten, zugelassenen Berufsträger.
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Nein. Zugelassene Kategorien, Umfang und Nachweise sind gesetzlich geregelt.
Nein. Die Verfahren sind getrennt.
Nicht allein durch das Regime für Auslandseinkünfte.
Ja. Wirtschaftliche und rechtliche Prüfung werden koordiniert.
Ja. Der Wegzug und deutsche Anknüpfungspunkte sind unabhängig zu prüfen.