Wohnsitz & Verlagerung

Bulgarien · Wohnsitz & EOOD

Persönliche Ansässigkeit und lokale Gesellschaft im selben Plan. Mit Blick auf Tätigkeit, Beiträge und die tatsächliche Leitung.

Im Detail

Wofür geeignet

Der Standort muss zum Vorhaben passen.

Für Unternehmer und Selbstständige mit einem belastbaren Wohn- oder Tätigkeitsbezug zu Bulgarien. Eine EOOD kann für ein eigenständiges operatives Geschäft passen.

Lieferumfang

Von der Ausgangslage zur Umsetzung.

  • Bestandsaufnahme von Eigentum, Tätigkeit, Ansässigkeit und beteiligten Ländern.
  • Abgestimmter Ablauf mit Zuständigkeiten, Dokumentenliste und offenen Prüfungsfragen.
  • Koordination von Gründungs- bzw. Aufenthaltsunterlagen, Bankvorbereitung und lokalen Fachleuten im vereinbarten Umfang.
  • Übergabe der Dokumentation und Übersicht der laufenden Pflichten.

Der allgemeine persönliche Einkommensteuersatz beträgt 10 % auf die relevante Bemessungsgrundlage; Sonderfälle und Beiträge sind getrennt zu betrachten. Stand 09/2026.

Für Gesellschaften gilt grundsätzlich 10 % Körperschaftsteuer. Erfasste Dividenden unterliegen grundsätzlich 5 %; Empfängerstatus und mögliche Ausnahmen bleiben zu prüfen. Stand 09/2026.

Bulgarien verwendet seit Jahresbeginn 2026 den Euro. Der Währungswechsel ersetzt keine steuerliche oder gesellschaftsrechtliche Prüfung. Stand 09/2026.

Voraussetzungen & Substanz

Was vor dem Start geklärt sein muss.

Entscheidend sind die tatsächliche Wohnsituation und Tätigkeit, nicht nur Anmeldung und Registeradresse. Für eine EOOD werden Leitung, Konten, Verträge und Verantwortlichkeiten nachvollziehbar eingerichtet.

Dauer

Ein Ablauf mit klaren Abhängigkeiten.

Unterlagenprüfung, fachliche Freigabe, Einreichung und Konto- oder Statusentscheidung folgen eigenen Bearbeitungswegen. Sobald Dokumente und Prüfungsumfang feststehen, erhalten Sie einen abgestimmten Zeitplan. Behörden- und Bankentscheidungen lassen sich nicht garantieren.

Laufende Pflichten & Kostentreiber

Die Struktur muss im Alltag funktionieren.

Sozialversicherung, Krankenversicherung, Buchführung, Umsatzsteuer und Registerpflichten beeinflussen den laufenden Aufwand. Persönliche Entnahmen und Gesellschaftszahlungen werden nicht vermischt.

Deutscher Bezug

Aus deutscher Sicht.

Die niedrige Belastung und gegebenenfalls persönliche Vergünstigungen sind im Rahmen des § 2 AStG zu prüfen; dessen Anwendung ist nicht automatisch. Bei einer Gesellschaft sind zusätzlich die CFC-Regeln relevant. Ein EU-Sitz allein ersetzt den Nachweis wesentlicher wirtschaftlicher Tätigkeit nicht.

Geschäftsleitung & Betriebsstätte

Die tatsächliche Oberleitung und feste Geschäftseinrichtungen können deutsche Steuerpflicht auslösen. Eine ausländische Registeradresse genügt nicht.

§§ 10 / 12 AO

Hinzurechnungsbesteuerung

Kontrolle, Einkunftsart und tatsächliche Belastung sind zusammen zu prüfen. Die Niedrigbesteuerungsgrenze liegt unter 15 % (Stand 09/2026); für EU-/EWR-Fälle kommt der gesetzliche Substanznachweis in Betracht.

§§ 7–13 AStG

Auslandsmeldungen

Ausländische Betriebe und Beteiligungen können Mitteilungspflichten auslösen. Tatbestände, Beteiligungsgrenzen und Fristen werden vor Umsetzung geklärt.

§ 138 Abs. 2 AO

Wegzugsbesteuerung

Ein Wegzug oder eine Beschränkung deutscher Besteuerungsrechte kann bei erfassten Beteiligungen eine Besteuerung stiller Reserven auslösen. Persönliche Voraussetzungen sind entscheidend.

§ 6 AStG

Verbleibende deutsche Interessen

Bei deutschen Staatsangehörigen kann unter weiteren gesetzlichen Voraussetzungen eine erweiterte beschränkte Steuerpflicht bis zu 10 Jahre nach Ende des Wegzugsjahres bestehen (Stand 09/2026). Vorzugsbesteuerung allein genügt nicht.

§ 2 AStG

Doppelbesteuerungsabkommen

Ein bestehendes DBA ist keine pauschale Entlastungszusage. Ansässigkeit, Einkunftsart, Abkommensberechtigung und die jeweils geltende Fassung werden geprüft.

DBA-Status

Diese Orientierung ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls. Rechts- und Steuerfragen beurteilen die direkt mandatierten, zugelassenen Berufsträger.

Weiterlesen

Ratgeber und Begriffe zu diesem Land.

Fragen & Antworten

Gut zu wissen.

Ist die EOOD Voraussetzung für den Wohnsitz?

Nein. Ansässigkeit und Gesellschaft sind getrennte Entscheidungen.

Ist der Steuersatz die Gesamtbelastung?

Nein. Beiträge, Bemessungsgrundlage und Einkunftsart kommen hinzu.

Kann die Gesellschaft aus Deutschland geleitet werden?

Das kann deutsche Steuerpflicht begründen und muss vorab beurteilt werden.

Ändert der Euro die Ansässigkeit?

Nein. Der tatsächliche Lebensmittelpunkt und die gesetzlichen Voraussetzungen bleiben maßgeblich.

Greift § 2 AStG bei jedem Wegzug?

Nein. Staatsangehörigkeit, Voransässigkeit, Belastung und deutsche Interessen sind zusammen zu prüfen.

Quellen & redaktioneller Stand · 09/2026