Geschäftsleitung & Betriebsstätte
Die tatsächliche Oberleitung und feste Geschäftseinrichtungen können deutsche Steuerpflicht auslösen. Eine ausländische Registeradresse genügt nicht.
§§ 10 / 12 AO ↗
Wohnsitz & Verlagerung
Persönliche Ansässigkeit und lokale Gesellschaft im selben Plan. Mit Blick auf Tätigkeit, Beiträge und die tatsächliche Leitung.
Wofür geeignet
Für Unternehmer und Selbstständige mit einem belastbaren Wohn- oder Tätigkeitsbezug zu Bulgarien. Eine EOOD kann für ein eigenständiges operatives Geschäft passen.
Lieferumfang
Der allgemeine persönliche Einkommensteuersatz beträgt 10 % auf die relevante Bemessungsgrundlage; Sonderfälle und Beiträge sind getrennt zu betrachten. Stand 09/2026.
Für Gesellschaften gilt grundsätzlich 10 % Körperschaftsteuer. Erfasste Dividenden unterliegen grundsätzlich 5 %; Empfängerstatus und mögliche Ausnahmen bleiben zu prüfen. Stand 09/2026.
Bulgarien verwendet seit Jahresbeginn 2026 den Euro. Der Währungswechsel ersetzt keine steuerliche oder gesellschaftsrechtliche Prüfung. Stand 09/2026.
Voraussetzungen & Substanz
Entscheidend sind die tatsächliche Wohnsituation und Tätigkeit, nicht nur Anmeldung und Registeradresse. Für eine EOOD werden Leitung, Konten, Verträge und Verantwortlichkeiten nachvollziehbar eingerichtet.
Dauer
Unterlagenprüfung, fachliche Freigabe, Einreichung und Konto- oder Statusentscheidung folgen eigenen Bearbeitungswegen. Sobald Dokumente und Prüfungsumfang feststehen, erhalten Sie einen abgestimmten Zeitplan. Behörden- und Bankentscheidungen lassen sich nicht garantieren.
Laufende Pflichten & Kostentreiber
Sozialversicherung, Krankenversicherung, Buchführung, Umsatzsteuer und Registerpflichten beeinflussen den laufenden Aufwand. Persönliche Entnahmen und Gesellschaftszahlungen werden nicht vermischt.
Deutscher Bezug
Die niedrige Belastung und gegebenenfalls persönliche Vergünstigungen sind im Rahmen des § 2 AStG zu prüfen; dessen Anwendung ist nicht automatisch. Bei einer Gesellschaft sind zusätzlich die CFC-Regeln relevant. Ein EU-Sitz allein ersetzt den Nachweis wesentlicher wirtschaftlicher Tätigkeit nicht.
Die tatsächliche Oberleitung und feste Geschäftseinrichtungen können deutsche Steuerpflicht auslösen. Eine ausländische Registeradresse genügt nicht.
§§ 10 / 12 AO ↗Kontrolle, Einkunftsart und tatsächliche Belastung sind zusammen zu prüfen. Die Niedrigbesteuerungsgrenze liegt unter 15 % (Stand 09/2026); für EU-/EWR-Fälle kommt der gesetzliche Substanznachweis in Betracht.
§§ 7–13 AStG ↗Ausländische Betriebe und Beteiligungen können Mitteilungspflichten auslösen. Tatbestände, Beteiligungsgrenzen und Fristen werden vor Umsetzung geklärt.
§ 138 Abs. 2 AO ↗Ein Wegzug oder eine Beschränkung deutscher Besteuerungsrechte kann bei erfassten Beteiligungen eine Besteuerung stiller Reserven auslösen. Persönliche Voraussetzungen sind entscheidend.
§ 6 AStG ↗Bei deutschen Staatsangehörigen kann unter weiteren gesetzlichen Voraussetzungen eine erweiterte beschränkte Steuerpflicht bis zu 10 Jahre nach Ende des Wegzugsjahres bestehen (Stand 09/2026). Vorzugsbesteuerung allein genügt nicht.
§ 2 AStG ↗Ein bestehendes DBA ist keine pauschale Entlastungszusage. Ansässigkeit, Einkunftsart, Abkommensberechtigung und die jeweils geltende Fassung werden geprüft.
DBA-Status ↗Diese Orientierung ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls. Rechts- und Steuerfragen beurteilen die direkt mandatierten, zugelassenen Berufsträger.
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Artikel lesenFragen & Antworten
Nein. Ansässigkeit und Gesellschaft sind getrennte Entscheidungen.
Nein. Beiträge, Bemessungsgrundlage und Einkunftsart kommen hinzu.
Das kann deutsche Steuerpflicht begründen und muss vorab beurteilt werden.
Nein. Der tatsächliche Lebensmittelpunkt und die gesetzlichen Voraussetzungen bleiben maßgeblich.
Nein. Staatsangehörigkeit, Voransässigkeit, Belastung und deutsche Interessen sind zusammen zu prüfen.