Wer international arbeitet, hat oft mit zwei Staaten zu tun: dem Staat, in dem er lebt, und dem Staat, aus dem die Einkünfte kommen. Damit dieselbe Einkunft nicht zweimal voll besteuert wird, gibt es Doppelbesteuerungsabkommen, kurz DBA. Richtig eingesetzt, sind sie ein nützliches Werkzeug, vor allem nach einem Umzug. Sie senken Quellensteuern, ordnen Gewinne dem neuen Wohnsitzstaat zu und schaffen Klarheit.
Dieser Artikel erklärt anhand des OECD-Musterabkommens, der Vorlage für die meisten Verträge, was ein DBA für Sie leistet. Er zeigt in fünf Schritten, wie Sie es nach dem Umzug praktisch nutzen: mit Ansässigkeitsbescheinigung, Antrag beim Bundeszentralamt für Steuern und einer Struktur, die dazu passt. Rechtsstand: 17. September 2026.
Was ein DBA leistet: Besteuerungsrechte verteilen
Ein Doppelbesteuerungsabkommen ist ein Vertrag zwischen zwei Staaten. Es legt für jede Einkunftsart fest, welcher Staat besteuern darf und wie der andere Staat eine doppelte Belastung vermeidet. In Deutschland geht es den nationalen Steuergesetzen vor (§ 2 AO).
Ein Abkommen schafft keine neue Steuer. Es begrenzt, was die beiden Staaten nach ihrem eigenen Recht erheben. Das Bundesfinanzministerium veröffentlicht jährlich den Stand der deutschen Abkommen mit den Texten je Staat, zuletzt zum 1. Januar 2026. Dort schlagen Sie das Abkommen mit Ihrem Zielland nach.
Für die Länder, in die unsere Leser am häufigsten ziehen oder gründen, ergibt sich folgendes Bild (Stand 09/2026):
| Staat | Abkommen mit Deutschland | Was das für Sie heißt |
|---|---|---|
| Zypern, Malta, Bulgarien, Griechenland, Italien, Estland | ja | Abkommen nach dem Umzug nutzbar |
| Vereinigte Staaten, Georgien, Vereinigtes Königreich | ja | Quellensteuern und Gewinne klar geregelt |
| Schweiz, Österreich | ja | Sonderregeln für Wegzüge beachten, siehe unten |
| Vereinigte Arabische Emirate | nein, seit 2022 kein Abkommen | es gilt nationales Recht beider Staaten |
Ein fehlendes Abkommen ist kein Hindernis. Es heißt nur, dass jeder Staat nach eigenem Recht besteuert und Deutschland ausländische Steuer einseitig anrechnet. Für ein Leben in den VAE mit einer US-LLC ist das oft gar nicht entscheidend, weil dort keine Einkommensteuer auf natürliche Personen anfällt (VAE-Regierungsportal).
Kurz gesagt: Ein DBA ordnet, welcher Staat welche Einkunft besteuert, und das BMF-Verzeichnis zeigt, mit wem ein Abkommen besteht.
Ansässigkeit: der Schlüssel zum Abkommen
Ein Abkommen nutzt, wer in einem der beiden Staaten ansässig ist. Ansässig ist, wer dort nach nationalem Recht unbeschränkt steuerpflichtig ist, etwa durch Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Geschäftsleitung. In Deutschland sind das für Personen der Wohnsitz und der gewöhnliche Aufenthalt.
Sieht Sie jeder Staat als ansässig, gibt das Abkommen eine klare Reihenfolge vor, den Tie-Breaker (Art. 4 OECD-MA). Jede Stufe hat einen praktischen Nachweis:
| Stufe | Frage | Womit Sie sie beantworten |
|---|---|---|
| 1 | Wo haben Sie eine ständige Wohnstätte? | Mietvertrag am neuen Ort, Kündigung oder Fremdvermietung in Deutschland |
| 2 | Wo liegt der Mittelpunkt Ihrer Lebensinteressen? | Familie, Arbeit, Konten, Vereine, Arzt am neuen Ort |
| 3 | Wo halten Sie sich gewöhnlich auf? | Reisetage-Tabelle |
| 4 | Welche Staatsangehörigkeit haben Sie? | Pass |
| 5 | Einigen sich die Staaten? | Verständigungsverfahren der Behörden |
Am einfachsten ist es, wenn diese Frage gar nicht erst entsteht. Wer die Wohnung in Deutschland aufgibt und den Lebensmittelpunkt verlegt, ist eindeutig im neuen Staat ansässig (Wohnsitz sauber verlegen). Für Gesellschaften sieht das Musterabkommen seit 2017 eine Verständigung der Staaten vor. Viele deutsche Abkommen stellen dort auf den Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung ab.
Ein Sonderfall ist das Umzugsjahr selbst. Bis zum Umzugstag sind Sie in Deutschland ansässig, danach im neuen Staat. Manche Staaten rechnen aber das ganze Kalenderjahr, etwa wenn Sie ihre Tagesgrenze erreichen. Für die Monate, in denen sich beide Zeiträume überschneiden, entscheidet wieder der Tie-Breaker. Mit einem klaren Umzugstag, einer gekündigten deutschen Wohnung und einem Mietvertrag am neuen Ort ist diese Frage schnell beantwortet. Legen Sie die Belege für beide Seiten des Stichtags in denselben Ordner.
Die 183-Tage-Regel gehört übrigens nicht zur Ansässigkeit. Sie steht in einem anderen Artikel des Abkommens und betrifft Gehälter von Arbeitnehmern.
Kurz gesagt: Wer eindeutig im neuen Staat wohnt, kann das Abkommen dort nutzen, und die Tie-Breaker-Stufen zeigen, welche Belege zählen.
Nach dem Umzug: das Abkommen in fünf Schritten nutzen
Ein Abkommen wirkt nicht automatisch an jeder Stelle. Manche Entlastungen müssen Sie beantragen, andere Zahler müssen informiert werden. Mit diesen fünf Schritten ist das in wenigen Wochen erledigt.
- Ansässigkeit begründen. Wohnung am neuen Ort, Anmeldung dort, deutsche Wohnung aufgegeben. Im Zielland stellen Sie sich steuerlich vor, etwa mit einer Steuernummer.
- Ansässigkeitsbescheinigung beantragen. Die Steuerbehörde des neuen Staates bestätigt, dass Sie dort ansässig sind. Details im nächsten Abschnitt.
- Einkünfte aus Deutschland auflisten. Dividenden Ihrer GmbH, Zinsen, Mieten, Lizenzen, Honorare, Renten. Neben jede Einkunft schreiben Sie, ob Deutschland einen Steuerabzug vornimmt.
- Entlastung beantragen. Für deutsche Kapitalertragsteuer, die über den Abkommenssatz hinaus einbehalten wurde, stellen Sie einen Erstattungsantrag beim Bundeszentralamt für Steuern. Für laufende Zahlungen, etwa Lizenzen, kann eine Freistellungsbescheinigung den Abzug von vornherein verhindern.
- Zahler und Banken informieren. Banken, Plattformen und Zahlungsdienstleister erhalten Ihre neue Anschrift und Ihr neues Land der steuerlichen Ansässigkeit. So laufen Meldungen über den automatischen Informationsaustausch (CRS) an den richtigen Staat.
Die Erstattung beim Bundeszentralamt für Steuern läuft elektronisch über das BZSt-Onlineportal. Die Ansässigkeitsbescheinigung und die Steuerbescheinigung laden Sie hoch. Die Antragsfrist beträgt vier Jahre ab Ende des Jahres, in dem Sie die Erträge bezogen haben (§ 50c EStG). Das BZSt nennt wegen des hohen Antragsaufkommens Bearbeitungszeiten von teils über 20 Monaten (BZSt, Stand 09/2026). Planen Sie die Liquidität entsprechend.
Kurz gesagt: Ansässigkeit begründen, Bescheinigung holen, deutsche Einkünfte auflisten, Entlastung beantragen und Zahler informieren.
Die Ansässigkeitsbescheinigung: was sie ist und wie Sie sie bekommen
Die Ansässigkeitsbescheinigung ist eine Bestätigung der Steuerbehörde Ihres neuen Wohnsitzstaats. Sie sagt: Diese Person war in einem bestimmten Zeitraum hier steuerlich ansässig. Das BZSt verlangt, dass die ausländische Behörde die Ansässigkeit für den Zeitpunkt bestätigt, zu dem die Erträge zugeflossen sind.
Sie brauchen die Bescheinigung für drei Zwecke:
- Erstattung und Freistellung deutscher Abzugsteuern beim BZSt.
- Nachweis gegenüber Banken und Plattformen, die nach Ihrer Ansässigkeit fragen.
- Beleg im eigenen Ordner, falls das deutsche Finanzamt später nach Ihrem Wegzug fragt.
Die Voraussetzungen setzt jeder Staat selbst. Die VAE-Steuerbehörde etwa stellt eine Bescheinigung bei 183 Tagen Aufenthalt aus, bei 90 bis 182 Tagen mit zusätzlichen Nachweisen wie Beschäftigung, Geschäftstätigkeit oder dauerhafter Wohnung vor Ort. Sie nennt Gebühren von 50 AED für den Antrag und 500 AED für die Bescheinigung, bei nicht bei der Behörde registrierten natürlichen Personen 1.000 AED (tax.gov.ae, Stand 09/2026). In den EU-Staaten beantragen Sie die Bescheinigung bei der nationalen Steuerverwaltung, meist online mit Steuernummer.
Typische Unterlagen für den Antrag sind Pass, Mietvertrag, Aufenthaltstitel oder Anmeldung, eine lokale Steuernummer und je nach Staat eine Aufstellung der Aufenthaltstage. Im ersten Jahr nach dem Umzug kann der Staat verlangen, dass Sie seine Tagesgrenze erst erreichen. Beantragen Sie die Bescheinigung deshalb, sobald die Voraussetzungen erfüllt sind, und danach jährlich.
Kurz gesagt: Die Ansässigkeitsbescheinigung ist Ihr Ausweis für das Abkommen, und Sie beantragen sie jährlich bei der neuen Steuerbehörde.
Unternehmensgewinne: der Staat, in dem geführt wird
Gewinne eines Unternehmens besteuert der Staat, in dem das Unternehmen ansässig ist. Der andere Staat darf nur zugreifen, wenn dort eine Betriebsstätte besteht, also ein Büro, eine Werkstatt oder ein abhängiger Vertreter (Art. 5 und 7 OECD-MA). Bauprojekte zählen nach dem Musterabkommen erst, wenn sie länger als zwölf Monate dauern.
Für Gesellschaften folgt die Ansässigkeit meist dem Ort, an dem sie geführt werden. Eine vom neuen Wohnort aus geführte Gesellschaft gehört damit dorthin (Ort der Geschäftsleitung). Wer in Deutschland weder Büro noch Vertreter zurücklässt, hat dort auch keine Betriebsstätte.
Für Einzelunternehmer und Freiberufler gilt dieselbe Logik. Nach dem Umzug gehört der Gewinn dem neuen Wohnsitzstaat, solange in Deutschland keine feste Einrichtung bleibt. Honorare deutscher Kunden sind deshalb in der Regel kein Grund für eine deutsche Steuer, wenn Sie die Arbeit im Ausland erbringen.
Kurz gesagt: Unternehmensgewinne gehören dem Staat, in dem das Unternehmen ansässig ist und geführt wird.
Dividenden, Zinsen, Lizenzen: begrenzte Quellensteuer
Für Kapitalerträge teilen sich die Staaten das Recht. Der Staat, aus dem die Zahlung kommt, darf eine begrenzte Quellensteuer erheben. Der Wohnsitzstaat des Empfängers besteuert und rechnet die Quellensteuer an. Das OECD-Muster sieht für Dividenden 5 % bei größeren Beteiligungen von Gesellschaften und sonst 15 % vor, für Zinsen 10 % und für Lizenzen 0 % (Art. 10 bis 12 OECD-MA). Die einzelnen Abkommen weichen davon ab.
| Einkunft | Staat der Quelle | Wohnsitzstaat des Empfängers |
|---|---|---|
| Unternehmensgewinn ohne Betriebsstätte | kein Besteuerungsrecht | besteuert |
| Gewinn einer Betriebsstätte | besteuert diesen Gewinn | stellt frei oder rechnet an |
| Dividende | begrenzte Quellensteuer | besteuert, rechnet an |
| Zinsen | keine oder begrenzte Quellensteuer | besteuert, rechnet an |
| Lizenzgebühr | keine oder begrenzte Quellensteuer | besteuert, rechnet an |
| Miete aus Immobilie | besteuert | stellt frei oder rechnet an |
Deutschland behält bei Dividenden einer deutschen GmbH zunächst Kapitalertragsteuer von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag ein. Das Abkommen senkt den Satz, die Differenz holen Sie beim BZSt zurück. Das folgende Beispiel zeigt die Größenordnung.
Kurz gesagt: Bei Kapitalerträgen darf der Quellenstaat wenig, der Wohnsitzstaat den Rest, und zu viel einbehaltene Steuer holen Sie zurück.
Ihre deutschen Einkünfte nach dem Umzug: wer was besteuert
Die meisten Unternehmer behalten nach dem Umzug ein paar Verbindungen nach Deutschland. Die folgende Übersicht zeigt die typische Verteilung nach dem OECD-Muster. Das konkrete Abkommen kann abweichen, deshalb gehört die Liste vor dem Umzug einmal zum Steuerberater.
| Einkunft aus Deutschland | Typische Verteilung nach Abkommen | Was Sie praktisch tun |
|---|---|---|
| Miete aus deutscher Immobilie | Deutschland besteuert | Steuererklärung in Deutschland als beschränkt Steuerpflichtiger |
| Dividende einer deutschen GmbH | Deutschland begrenzte Quellensteuer, Rest Wohnsitzstaat | Erstattung beim BZSt beantragen |
| Zinsen einer deutschen Bank | Wohnsitzstaat | Bank über den Wegzug informieren |
| Gewinn aus dem Verkauf von GmbH-Anteilen | in der Regel Wohnsitzstaat | Wegzugsbesteuerung vorher klären |
| Honorar deutscher Kunden für Arbeit im Ausland | Wohnsitzstaat | Rechnung mit neuer Anschrift, Arbeit im Ausland erbringen |
| Lizenzgebühr eines deutschen Zahlers | Wohnsitzstaat, Quellensteuer oft begrenzt oder null | Freistellungsbescheinigung beim BZSt |
| Geschäftsführervergütung einer deutschen GmbH | abhängig vom Abkommen, teils Deutschland | Abkommen vor dem Umzug prüfen lassen |
| Rente | abhängig von Abkommen und Rentenart | Rentenstelle über den Wegzug informieren |
Zwei Punkte verdienen einen zweiten Blick. Bei Lizenzen und bestimmten Vergütungen behält der deutsche Zahler Steuer ein, auch wenn das Abkommen sie senkt. Die Freistellungsbescheinigung des BZSt verhindert das von vornherein. Und bei Geschäftsführergehältern enthalten manche Abkommen Sonderregeln, die Deutschland das Besteuerungsrecht lassen. Wer seine deutsche GmbH weiter selbst führt, plant das vorher mit ein.
Kurz gesagt: Mieten bleiben meist in Deutschland, Zinsen, Honorare und Veräußerungsgewinne gehen meist an den neuen Wohnsitzstaat, und bei Dividenden und Lizenzen hilft das BZSt.
Anrechnung oder Freistellung
Der Wohnsitzstaat vermeidet die doppelte Belastung auf zwei Arten. Bei der Freistellung nimmt er die Einkunft aus der Besteuerung heraus. Bei der Anrechnung besteuert er sie und zieht die ausländische Steuer ab. Welche Methode gilt, steht im Methodenartikel des jeweiligen Abkommens. Ohne Abkommen rechnet Deutschland ausländische Steuer nach nationalem Recht an (§ 34c EStG).
Deutschland stellt in seinen Abkommen typischerweise Gewinne ausländischer Betriebsstätten frei und rechnet bei Dividenden, Zinsen und Lizenzen an. Freigestellte Einkünfte können trotzdem den Steuersatz auf die übrigen deutschen Einkünfte erhöhen. Das heißt Progressionsvorbehalt.
Für das Umzugsjahr ist das besonders wichtig. Deutschland rechnet in diesem Jahr die Zeit vor und nach dem Wegzug in einer Veranlagung zusammen. Ausländische Einkünfte nach dem Umzug werden nicht besteuert, erhöhen aber den Satz für die deutschen Einkünfte davor. Wer das weiß, legt den Umzugstag bewusst und plant größere Zuflüsse entsprechend.
Kurz gesagt: Das Abkommen sagt, ob freigestellt oder angerechnet wird, und im Umzugsjahr zählt der gewählte Stichtag.
Ohne Abkommen: VAE und ortsunabhängiges Leben
Nicht jeder Lebensentwurf braucht ein Abkommen. Zwei Modelle kommen ohne aus: der Wohnsitz in einem Staat ohne Abkommen mit Deutschland, etwa den VAE, und das Leben ohne festen Wohnsitz.
In beiden Fällen gilt: Deutschland besteuert nur noch Einkünfte aus deutschen Quellen nach nationalem Recht (§ 49 EStG). Das sind etwa Mieten aus deutschen Immobilien, Dividenden deutscher Gesellschaften oder der Gewinn einer deutschen Betriebsstätte. Einkünfte aus Arbeit, die Sie im Ausland erbringen, und die Gewinne Ihrer LLC ohne deutsche Betriebsstätte gehören in der Regel nicht dazu.
Die Lösung ist deshalb eine klare Trennung. Deutsche Quellen, die Sie behalten wollen, planen Sie mit ihrem deutschen Steuerabzug ein. Ihr laufendes Geschäft führen Sie über eine Gesellschaft ohne deutsche Einrichtung. Deutsche Staatsangehörige sehen sich dabei zusätzlich die erweiterte beschränkte Steuerpflicht an.
Kurz gesagt: Ohne Abkommen besteuert Deutschland nur deutsche Quellen, und wer sein Geschäft außerhalb Deutschlands führt, plant einfach.
Die US-LLC und das Abkommen
Die US-LLC ist für die US-Einkommensteuer in der Regel transparent. Ohne US-Geschäftstätigkeit zahlt ein ausländischer Eigentümer auf Bundesebene meist keine US-Einkommensteuer (Länderseite USA). Besteuert wird am Wohnsitz. Damit entsteht für die typischen LLC-Einkünfte oft gar keine doppelte Besteuerung, die ein Abkommen auflösen müsste.
Das macht die LLC so passend für Unternehmer ohne festen steuerlichen Wohnsitz und für einen Wohnsitz in Ländern ohne Einkommensteuer auf diese Einkünfte. Sie ist international bekannt, Kunden und Zahlungsdienstleister kennen sie, und sie bleibt dieselbe, wenn Sie umziehen. Gegenüber US-Zahlern weisen Sie sich als ausländischer Eigentümer aus, in der Regel mit dem Formular W-8BEN.
Möchten Sie später Quellensteuern auf Dividenden oder Zinsen nach einem Abkommen senken, brauchen Sie dafür eine Ansässigkeit in einem Abkommensstaat. Das lässt sich mit dem Wohnsitzplan verbinden, etwa mit einem Umzug nach Zypern oder Bulgarien. Die LLC nehmen Sie mit.
Kurz gesagt: Die LLC braucht oft kein Abkommen, weil sie am Wohnsitz besteuert wird, und für Quellensteuern hilft eine Ansässigkeit in einem Abkommensstaat.
Deutschland, Österreich, Schweiz
Österreich und die Schweiz orientieren ihre Abkommen ebenfalls am OECD-Muster. Die Logik ist also dieselbe: Ansässigkeit klären, dann die Einkunftsart nachschlagen. Das konkrete Abkommen prüft der Steuerberater im jeweiligen Land.
Eine Besonderheit betrifft Deutsche, die in die Schweiz ziehen. Das Abkommen mit der Schweiz lässt Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen noch einige Jahre nach dem Wegzug weitere Besteuerungsrechte (Art. 4 Abs. 4 DBA Schweiz). Wer diesen Umzug plant, lässt die Klausel vorher prüfen. Für Umzüge aus Österreich in einen EU-Staat gilt bei Kapitalvermögen eine eigene Aufschubregel, die der österreichische Steuerberater einordnet.
Kurz gesagt: In Österreich und der Schweiz funktionieren Abkommen nach demselben Muster, mit einer Sonderklausel für den Umzug von Deutschland in die Schweiz.
Unsere Empfehlung
Für ortsunabhängige Unternehmer empfehlen wir die US-LLC ab 1.800 €. Sie passt besonders, wenn Sie keinen festen steuerlichen Wohnsitz haben oder in einem Land ohne Einkommensteuer auf diese Einkünfte leben. Weil sie am Wohnsitz besteuert wird, bleibt die Struktur einfach. Wie das im Alltag funktioniert, zeigt LLC ohne Wohnsitz.
Planen Sie eine EU-Kapitalgesellschaft, gilt die Reihenfolge: erst den Wohnsitz verlegen, dann gründen. Sobald Sie im Zielland ansässig sind, arbeitet das Abkommen für Sie. Die Wohnsitzmodelle stehen unter /residency: Zypern mit Non-Dom-Status, Italien mit Pauschalsteuer, Griechenland und Bulgarien (Stand 09/2026). Mit allen vier Staaten hat Deutschland ein Abkommen. Die Gesellschaft gründen Sie am neuen Wohnort, etwa die zyprische Ltd ab 4.500 € oder die OÜ ab 650 €. Alle Länder stehen unter /jurisdictions.
Beim Umzug gehören die Wegzugsbesteuerung für bestehende Anteile und, für deutsche Staatsangehörige mit größeren Interessen in Deutschland, die erweiterte beschränkte Steuerpflicht in den Plan. GCS plant die Reihenfolge, beschafft die Ansässigkeitsbescheinigung und koordiniert die Steuerberater in beiden Staaten. Die steuerliche Beurteilung übernimmt ein Steuerberater, den Sie direkt beauftragen.
Was Sie jetzt tun sollten
Klären Sie zuerst, wo Sie künftig ansässig sein werden. Leben Sie ortsunabhängig oder in einem Land ohne Einkommensteuer, ist die US-LLC meist die direkte Lösung. Ziehen Sie in einen Abkommensstaat, schlagen Sie im BMF-Verzeichnis das geltende Abkommen nach; den Wohnsitzwechsel selbst plant GCS mit Ihnen. Legen Sie Ihrem Steuerberater dann eine Liste der Einkünfte vor, die nach dem Umzug entstehen: Unternehmensgewinn, Dividende, Lizenz und verbleibende deutsche Einkünfte. Beantragen Sie die Ansässigkeitsbescheinigung, sobald Sie die Voraussetzungen erfüllen.